AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Implas Sarl, Grand Rue 40 – 42, L-6630 Wasserbillig, Luxemburg
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Anbieter
Die Implas S.á.r.l. (hier auch als „Lieferer“ bezeichnet)
erbringt ihre Lieferungen und Leistungen einschließlich der Beratungsleistungen
und der Lieferungen aus Bestellungen im Online-Shop ausschließlich auf der
Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der
Bestellung jeweils gültigen Fassung. Sie sind auf der Website der Implas
S.á.r.l. unter www.implas.de veröffentlicht.
Abweichende Bedingungen der Kunden (hier auch als
„Besteller“ bezeichnet) gelten nur, solange und soweit sie von der Implas
S.á.r.l. im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
§ 2 Angebote
(1) Die Angebote der Implas S.á.r.l. sind stets
freibleibend. Dies gilt insbesondere für Preisangaben in Katalogen und
Preislisten. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Implas S.á.r.l.
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw.
termingemäß ausgeführt werden. In diesen Fällen gilt der Lieferschein bzw. die
Rechnung als Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche
Nebenabreden zu diesen Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der
schriftlichen Bestätigung durch Implas S.á.r.l.
(2) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und
Rechenfehler binden die Implas S.á.r.l. nicht. Die in Katalogen, Preislisten
und anderen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistung und Verwendbarkeit der
gelieferten Produkte, sowie über DIN-, EURO- und andere Normen gelten nur dann
als zugesichert oder garantiert, wenn dies von der Implas S.á.r.l. ausdrücklich
schriftlich erklärt worden ist.
(3) Technische Änderungen an Geräten und Materialien i.S.
des Fortschritts und der Qualitätsverbesserung bleiben der Implas
S.á.r.l.vorbehalten.
(4) Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und
Gewissen, eine Haftung für Beratungsleistungen schließt Implas S.á.r.l. hiermit
ausdrücklich aus.
(5) Stellt Implas S.á.r.l. dem Besteller Muster zur
Verfügung, so gelten diese als Handmuster und nicht als Zusicherung von
Eigenschaften oder Garantien.
(6) Das Warenangebot im Online-Shop der Implas S.á.r.l.
richtet sich ausschließlich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind
§ 3 Preisangaben
(1) Preisangaben gelten im Zweifel frei Haus (delivery, duty
paid), einschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung
zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(3) Bei Preisen, die
in Abhängigkeit vom Gewicht berechnet werden, gelten die festgestellten und
angegebenen Gewichtsangaben der Implas S.á.r.l.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt kein
verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr
handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu
bestellen. Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt
der Besteller ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).
(2) Nach Eingang des Kaufangebots bei der Implas S.á.r.l.
erhält der Besteller eine automatisch erzeugte EMail, mit der Implas S.á.r.l.
den Eingang der Bestellung bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.
(4) Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn
Implas S.á.r.l. ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt oder wenn
Implas S.á.r.l. die Ware ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung an den
Besteller versendet. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
§ 5 Lieferung, Abnahmepflicht
(1) Sofern nicht anders vereinbart, liefert Implas S.á.r.l.
die Ware auf Wunsch des Bestellers von Lager an die vom Besteller angegebene
Adresse.
(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit sie von der
Implas S.á.r.l. ausdrücklich bestätigt wurden. Verbindlich vereinbarte
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen und einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferfrist gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn
sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich
ist.
(3) Bei Abrufaufträgen ist Implas S.á.r.l. berechtigt, die
gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen.
Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt
werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und
-mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im
Rahmen der Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten der Implas S.á.r.l.
eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist Implas
S.á.r.l. berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als
geliefert zu berechnen.
(4) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen
Verschuldens der Implas S.á.r.l. nicht eingehalten, so ist, falls Implas
S.á.r.l. nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss
weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils
der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem
Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5) Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand
nach bestem Ermessen. Implas S.á.r.l. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Die
Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder dies den gesetzlichen
Vorschriften widerspricht. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis ebenso wie
eventuell entstehende Nebenkosten berechnet.
(6) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem
Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu
vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportwege
hat der Besteller zur Wahrung seiner Ansprüche den Lieferer unverzüglich zu
informieren. Beim Beförderer hat er unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu
veranlassen.
(7) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen
von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. Teillieferungen sind
gesondert innerhalb der in Ziff. 37 genannten Fristen zu zahlen. Gerät der
Besteller mit der Zahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann Implas
S.á.r.l. die weitere Ausführung der Lieferung bis zur Zahlung aussetzen.
(8) Stimmt Implas S.á.r.l. einer Rücknahme der gelieferten
Ware zu, so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung
werden dem Besteller Kosten in Höhe von 10 Prozent des Rechnungswerts in
Anrechnung gebracht. In jedem Fall geht die Gefahr für den Verlust bzw. die
Beschädigung der Ware auf den Besteller über, bis die Ware bei Implas S.á.r.l.
eintrifft. Fracht- oder Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(9) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so
ist Implas S.á.r.l. unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über
den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach
vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Implas S.á.r.l. behält sich das Eigentum an der
gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung aus dem Liefervertrag als auch
bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist
eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Implas S.á.r.l.
ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich
vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln, solange das Eigentum an ihr noch nicht auf ihn übergegangen ist.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat
der Besteller die Implas S.á.r.l. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Implas S.á.r.l.
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den der Implas S.á.r.l. entstandenen
Ausfall.
(4) Der Besteller ist
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Implas S.á.r.l. in Höhe des
mit Implas S.á.r.l. vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Implas
S.á.r.l., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Implas
S.á.r.l. wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für Implas S.á.r.l. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Implas
S.á.r.l. nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Implas
S.á.r.l. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der Implas S.á.r.l.
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für die Implas S.á.r.l.
verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Implas S.á.r.l. gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Implas S.á.r.l. ab,
die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
§ 7 Gewährleistung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
richten sich die Gewährleistungsansprüche der Besteller nach den gesetzlichen
Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) mit folgenden Modifikationen:
- Für die Beschaffenheit der Ware sind nur die Angaben und
die Produktbeschreibung des Herstellers verbindlich, nicht jedoch öffentliche
Anpreisungen und Äußerungen und sonstige Werbung des Herstellers.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware mit der gebotenen
Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Implas
S.á.r.l. offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen.
Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Bei Mängeln leistet die Implas S.á.r.l. nach ihrer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der
Nachbesserung muss Implas S.á.r.l. nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch
die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen,
sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware
entspricht.
- Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller
nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung
der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
(Kardinalpflicht) sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 8 Haftung
(1) Implas S.á.r.l. haftet unbeschränkt für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet Implas S.á.r.l. bei Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
(2) Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet Implas S.á.r.l. nur im Falle der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
Sie regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden
muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer
Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Zahlungsbedingungen; Verzug
(1) Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers über
Rechnung per Vorkasse, Nachnahme, Kreditkarte, Paypal oder Lastschrift.
(2) Mit Auswahl der Zahlungsart Vorkasse übermittelt Implas
S.á.r.l. dem Besteller mit der Auftragsbestätigung eine Bankverbindung. Der
Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung
auf das Konto der Implas S.á.r.l. zu überweisen.
(3) Bei Zahlung per Kreditkarte wird der Kaufpreis zum
Zeitpunkt der Bestellung auf der Kreditkarte des Bestellers reserviert
(„Autorisierung“). Die tatsächliche Belastung des Kreditkartenkontos des
Bestellers erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem Implas S.á.r.l. die Ware an den
Besteller versendet.
(4) Bei Zahlung per Lastschrift hat der Besteller ggf. jene
Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion
mangels Kontodeckung oder aufgrund vom Besteller falsch übermittelter Daten der
Bankverbindung entstehen.
(5) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so ist
der Besteller zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein
Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung
weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur dann
zu, wenn die Gegenforderung des Bestellers rechtskräftig festgestellt worden
ist oder von uns nicht bestritten wird.
(2) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, soweit die Gegenforderung des Bestellers auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist
Wasserbillig (Luxemburg).
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten, auch bezüglich Wechsel und Schecks, ist Trier.
Implas S.á.r.l. ist auch berechtigt, den Käufer bei dem Gericht seines Firmen-
bzw. Wohnsitzes zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über
den nationalen Warenkauf (BGBl. 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB
unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht
berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll die gesetzlich zulässige
Regelung gelten, die der in den Geschäftsbedingungen beabsichtigten Regelung am
nächsten kommt.
(2) Auf Verträge zwischen der Implas S.á.r.l. und dem
Besteller ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Bestimmungen der
United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods
(CISG, „UNKaufrecht“) sind ausgeschlossen.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so bestimmt
sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
Verträgen nach dem Geschäftssitz der Implas S.á.r.l.
Wasserbillig, Luxemburg
im September 2017