AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Implas Sarl, Grand Rue 40 – 42, L-6630 Wasserbillig, Luxemburg

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Anbieter
Die Implas S.á.r.l. (hier auch als „Lieferer“ bezeichnet) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen einschließlich der Beratungsleistungen und der Lieferungen aus Bestellungen im Online-Shop ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung. Sie sind auf der Website der Implas S.á.r.l. unter www.implas.de veröffentlicht.
Abweichende Bedingungen der Kunden (hier auch als „Besteller“ bezeichnet) gelten nur, solange und soweit sie von der Implas S.á.r.l. im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
§ 2 Angebote
(1) Die Angebote der Implas S.á.r.l. sind stets freibleibend. Dies gilt insbesondere für Preisangaben in Katalogen und Preislisten. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Implas S.á.r.l. entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. In diesen Fällen gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden zu diesen Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch Implas S.á.r.l.
(2) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler binden die Implas S.á.r.l. nicht. Die in Katalogen, Preislisten und anderen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie über DIN-, EURO- und andere Normen gelten nur dann als zugesichert oder garantiert, wenn dies von der Implas S.á.r.l. ausdrücklich schriftlich erklärt worden ist.
(3) Technische Änderungen an Geräten und Materialien i.S. des Fortschritts und der Qualitätsverbesserung bleiben der Implas S.á.r.l.vorbehalten.
(4) Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, eine Haftung für Beratungsleistungen schließt Implas S.á.r.l. hiermit ausdrücklich aus.
(5) Stellt Implas S.á.r.l. dem Besteller Muster zur Verfügung, so gelten diese als Handmuster und nicht als Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien.
(6) Das Warenangebot im Online-Shop der Implas S.á.r.l. richtet sich ausschließlich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind
§ 3 Preisangaben
(1) Preisangaben gelten im Zweifel frei Haus (delivery, duty paid), einschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
 (3) Bei Preisen, die in Abhängigkeit vom Gewicht berechnet werden, gelten die festgestellten und angegebenen Gewichtsangaben der Implas S.á.r.l.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen. Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Besteller ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).
(2) Nach Eingang des Kaufangebots bei der Implas S.á.r.l. erhält der Besteller eine automatisch erzeugte EMail, mit der Implas S.á.r.l. den Eingang der Bestellung bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.
(4) Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn Implas S.á.r.l. ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt oder wenn Implas S.á.r.l. die Ware ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung an den Besteller versendet. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
§ 5 Lieferung, Abnahmepflicht
(1) Sofern nicht anders vereinbart, liefert Implas S.á.r.l. die Ware auf Wunsch des Bestellers von Lager an die vom Besteller angegebene Adresse.
(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit sie von der Implas S.á.r.l. ausdrücklich bestätigt wurden. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
(3) Bei Abrufaufträgen ist Implas S.á.r.l. berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen der Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten der Implas S.á.r.l. eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist Implas S.á.r.l. berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
(4) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der Implas S.á.r.l. nicht eingehalten, so ist, falls Implas S.á.r.l. nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5) Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen. Implas S.á.r.l. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Die Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder dies den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis ebenso wie eventuell entstehende Nebenkosten berechnet.
(6) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportwege hat der Besteller zur Wahrung seiner Ansprüche den Lieferer unverzüglich zu informieren. Beim Beförderer hat er unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(7) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. Teillieferungen sind gesondert innerhalb der in Ziff. 37 genannten Fristen zu zahlen. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann Implas S.á.r.l. die weitere Ausführung der Lieferung bis zur Zahlung aussetzen.
(8) Stimmt Implas S.á.r.l. einer Rücknahme der gelieferten Ware zu, so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung werden dem Besteller Kosten in Höhe von 10 Prozent des Rechnungswerts in Anrechnung gebracht. In jedem Fall geht die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware auf den Besteller über, bis die Ware bei Implas S.á.r.l. eintrifft. Fracht- oder Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(9) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist Implas S.á.r.l. unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Implas S.á.r.l. behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung aus dem Liefervertrag als auch bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Implas S.á.r.l. ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum an ihr noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Implas S.á.r.l. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Implas S.á.r.l. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Implas S.á.r.l. entstandenen Ausfall.
(4)  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Implas S.á.r.l. in Höhe des mit Implas S.á.r.l. vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Implas S.á.r.l., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Implas S.á.r.l. wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für Implas S.á.r.l. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Implas S.á.r.l. nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Implas S.á.r.l. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der Implas S.á.r.l. anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Implas S.á.r.l.  verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Implas S.á.r.l. gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Implas S.á.r.l. ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
§ 7 Gewährleistung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) mit folgenden Modifikationen:
- Für die Beschaffenheit der Ware sind nur die Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen und sonstige Werbung des Herstellers.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Implas S.á.r.l. offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Bei Mängeln leistet die Implas S.á.r.l. nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung muss Implas S.á.r.l. nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
- Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 8 Haftung
(1) Implas S.á.r.l. haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Implas S.á.r.l. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
(2) Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Implas S.á.r.l. nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Zahlungsbedingungen; Verzug
(1) Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers über Rechnung per Vorkasse, Nachnahme, Kreditkarte, Paypal oder Lastschrift.
(2) Mit Auswahl der Zahlungsart Vorkasse übermittelt Implas S.á.r.l. dem Besteller mit der Auftragsbestätigung eine Bankverbindung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung auf das Konto der Implas S.á.r.l. zu überweisen.
(3) Bei Zahlung per Kreditkarte wird der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Kreditkarte des Bestellers reserviert („Autorisierung“). Die tatsächliche Belastung des Kreditkartenkontos des Bestellers erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem Implas S.á.r.l. die Ware an den Besteller versendet.
(4) Bei Zahlung per Lastschrift hat der Besteller ggf. jene Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund vom Besteller falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.
(5) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Besteller zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

 

§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur dann zu, wenn die Gegenforderung des Bestellers rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten wird.
(2) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenforderung des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Wasserbillig (Luxemburg).
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bezüglich Wechsel und Schecks, ist Trier. Implas S.á.r.l. ist auch berechtigt, den Käufer bei dem Gericht seines Firmen- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBl. 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll die gesetzlich zulässige Regelung gelten, die der in den Geschäftsbedingungen beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.
(2) Auf Verträge zwischen der Implas S.á.r.l. und dem Besteller ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UNKaufrecht“) sind ausgeschlossen.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen nach dem Geschäftssitz der Implas S.á.r.l.
Wasserbillig, Luxemburg
im September 2017